Lohnsteuerrichtlinien H 9.8 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 9.8


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H 9.8 Hinweis

Allgemeines

>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 129 ff.

Diebstahl

Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen persönlichen Gepäcks sind Reisenebenkosten (>BFH vom 30.06.1995 - BStBl II S. 744). Dies gilt nicht für den Verlust von >Geld oder >Schmuck.

Geld

Der Verlust einer Geldbörse führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 04.07.1986 - BStBl II S. 771).

Geldbußen

>R 4.13 EStR

LKW-Fahrer

Zu den Reisenebenkosten bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 131 oder zur Berücksichtigung höherer Mehraufwendungen >BMF vom 04.12.2012 (BStBl I S. 1249)

Ordnungsgelder

>R 4.13 EStR

Reisegepäckversicherung

Kosten für eine Reisegepäckversicherung, soweit sich der Versicherungsschutz auf eine beruflich bedingte Abwesenheit von einer ersten Tätigkeitsstätte beschränkt, sind Reisenebenkosten; zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischte Reisegepäckversicherung >BFH vom 19.02.1993 (BStBl II S. 519)

Schaden

Wertverluste aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, sind Reisenebenkosten, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht (>BFH vom 30.11.1993 - BStBl II 1994 S. 256).

Schmuck

Der Verlust von Schmuck führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 26.01.1968 - BStBl II S. 342).

Telefonkosten

Zu den Reisenebenkosten gehören auch die tatsächlichen Aufwendungen für private Telefongespräche, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können (>BFH vom 05.07.2012 - BStBl II 2013 S. 282).

Unfallversicherung

Beiträge zu Unfallversicherungen sind Reisenebenkosten, soweit sie Berufsunfälle außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte abdecken; wegen der steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdecken >BMF vom 28.10.2009 (BStBl I S. 1275)

Verwarnungsgelder

>R 4.13 EStR


Stand: 2023





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