§ Lohnsteuerrichtlinien - R 8.1(8)
R 8.1(8) Mahlzeiten aus besonderem Anlass
(8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes:
Stand: 2023