Lohnsteuerrichtlinien H 3.50 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.50


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H 3.50 Hinweis

Allgemeines

  • Nicht nach § 3 Nr. 50 steuerfrei
    Ersatz von Werbungskosten
    Ersatz von Kosten der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers
  • Steuerfrei ist z. B. der Ersatz von Gebühren für ein geschäftliches Telefongespräch, das der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber außerhalb des Betriebs führt.

Ersatz von Reparaturkosten

Ersetzt der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei um steuerfreien Auslagenersatz (>BFH vom 28.03.2006 - BStBl II S. 473).

Garagenmiete

Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz (>BFH vom 07.06.2002 - BStBl II S. 829).

Pauschaler Auslagenersatz

Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn (>BFH vom 10.06.1966 - BStBl III S. 607). Er ist nur dann steuerfrei, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht (>BFH vom 02.10.2003 - BStBl II 2004 S. 129). >BMF vom 29.09.2020 (BStBl I S. 972), Rdnr. 22-26


Stand: 2023





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