Arbeitgeber
- Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein (>BFH vom 17.02.1995 - BStBl II S. 390).
- Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (>BFH vom 23.10.1992 - BStBl II 1993 S. 303).
- Ein Verein ist auch dann Arbeitgeber, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist, so genannter Verein im Verein (>BFH vom 13.03.2003 - BStBl II S. 556).
- Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist für die in § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (§ 3 Nr. 65 Satz 4) und in den Fällen des § 3 Nr. 53 die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 38 Abs. 3 Satz 3).
- Arbeitslohn auszahlende öffentliche Kasse >§ 38 Abs. 3 Satz 2
- Bei Arbeitnehmerentsendung ist Arbeitgeber das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen >§ 38 Abs. 1 Satz 2.
Kein Arbeitgeber
Die Obergesellschaft eines Konzerns (Organträger) ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften, wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (>BFH vom 21.02.1986 - BStBl II S. 768).
Stand: 2023
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