§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.62
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Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Stpfl. Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat und ist vom Stpfl. nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung (>BFH vom 22.07.2008 - BStBl II S. 894).
Zahlungen des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage entrichtet werden (>BFH vom 28.05.2009 - BStBl II S. 857).
Bei der Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist (>BFH vom 06.06.2002 - BStBl II 2003 S. 34 und vom 21.01.2010 - BStBl II S. 703).
Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen (>BFH vom 10.10.2002 - BStBl II S. 886).
1. Begrenzung | ||
4.987,50 € x 1,025 % = 51,12 € monatlich Arbeitgeberanteil | ||
2. Begrenzung | ||
Privater Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag monatlich | 110,00 € | |
davon 50 % | 55,00 € | |
Vergleich | ||
1. Begrenzung | 51,12 € | |
2. Begrenzung | 55,00 € | |
damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 | 51,12 € | |
somit steuerpflichtiger Zuschuss des Arbeitgebers | 3,88 € |
1. Begrenzung | ||
4.987,50 € x 1,525 % = 76,06 € monatlich Arbeitgeberanteil | ||
2. Begrenzung | ||
Privater Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag monatlich | 110,00 € | |
davon 50 % | 55,00 € | |
Vergleich | ||
1. Begrenzung | 76,06 € | |
2. Begrenzung | 55,00 € | |
damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 | 55,00 € |
Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistungen erhalten hat (>BFH vom 27.03.1992 - BStBl II S. 663).
Stand: 2023