Lohnsteuerrichtlinien H 40b.1 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 40b.1


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H 40b.1 Hinweis

§ 40b Abs. 1 und Abs. 2 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung:


(1) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben. 2Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 € im Kj. übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 € nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 2.148 € im Kj. geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 € mit der Anzahl der Kj., in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kj., in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kj. erbracht hat.

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

BMF vom 10.01.2000 (BStBl I S. 138)

Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält eine Sonderzuwendung von 2.500 €. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass hiervon 1.752 € für eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung verwendet werden, die eine Kapitalauszahlung vorsieht. Der Direktversicherungsbeitrag soll pauschal versteuert werden. Der Arbeitnehmer trägt die pauschale Lohnsteuer.

Sonderzuwendung

2.500 €

abzgl. Direktversicherungsbeitrag

1.752 €

nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen als sonstiger Bezug zu besteuern

748 €

Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer

1.752 €

Allgemeines

  • Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 40b zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen (>BFH vom 07.07.1972 - BStBl II S. 890).
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b ist auch dann zulässig, wenn die Zukunftssicherungsleistung erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erbracht wird und er bereits in einem neuen Dienstverhältnis steht (>BFH vom 18.12.1987 - BStBl II 1988 S. 554).
  • Pauschalbesteuerungsfähig sind jedoch nur Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber aufgrund ausschl. eigener rechtlicher Verpflichtung erbringt (>BFH vom 29.04.1991 - BStBl II S. 647).
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt oder wenn bei einer Versicherung das typische Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluss - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind. Hier liegt begrifflich keine Direktversicherung i. S. d. § 40b vor (>BFH vom 09.11.1990 - BStBl II 1991 S. 189).
  • Die Pauschalierung setzt allgemein voraus, dass die Zukunftssicherungsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sie ist demnach bei Arbeitnehmern nicht anwendbar, bei denen der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorgenommen wird (>BFH vom 12.08.1996 - BStBl II 1997 S. 143). Bei pauschal besteuerten Teilzeitarbeitsverhältnissen (§ 40a ) ist die Pauschalierung zulässig, wenn es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt (>BFH vom 08.12.1989 - BStBl II 1990 S. 398).
  • Für Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 40b kann die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgenommen werden, selbst wenn sie als sonstige Bezüge gewährt werden (§ 40b Abs. 5 Satz 2).
  • Zum Zeitpunkt der Beitragsleistung des Arbeitgebers für eine Direktversicherung >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn).
  • Die Pauschalierung setzt voraus, dass es sich bei den Beiträgen um Arbeitslohn handelt, der den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Abführung durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zufließt (>BFH vom 12.04.2007 - BStBl II S. 619).

Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung

>BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333)

Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL

Das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL und die damit verbundenen Folgen für die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers führen nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn und damit weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (>BFH vom 07.05.2009 - BStBl II 2010 S. 133 und S. 135).

Barlohnkürzung

Beispiel:
Der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt entsteht gemäß Tarifvertrag zeitanteilig nach den vollen Monaten der Beschäftigung im Kj. und ist am 01.12. fällig. Die Barlohnkürzung vom 13. Monatsgehalt zugunsten eines Direktversicherungsbeitrags wird im November des laufenden Kj. vereinbart.
Der Barlohn kann vor Fälligkeit, also bis spätestens 30.11., auch um den Teil des 13. Monatsgehalts, der auf bereits abgelaufene Monate entfällt, steuerlich wirksam gekürzt werden. Auf den Zeitpunkt der Entstehung kommt es nicht an (>R 40b.1 Abs. 5).

Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung

>BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050), Rn. 166

Dienstverhältnis zwischen Ehegatten

Zur Anerkennung von Zukunftssicherungsleistungen bei Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten >H 6a (9) EStH.

Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2:

  • "Eigenbeiträge" des Arbeitnehmers, die aus versteuertem Arbeitslohn stammen, sind in die Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen (>BFH vom 12.04.2007 - BStBl II S. 619).
  • Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (>BFH vom 11.03.2010 - BStBl II 2011 S. 183).

Beispiel:
Es werden ganzjährig laufend monatliche Zuwendungen an eine Pensionskasse (Altverträge mit Kapitalauszahlung)

  1. für 2 Arbeitnehmer je 250 €

500 €

  1. für 20 Arbeitnehmer je 175 €

3.500 €

  1. für 20 Arbeitnehmer je 125 €

2.500 €

insgesamt

6.500 €

geleistet.

Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu a) betragen jeweils mehr als 2.148 € jährlich; sie sind daher in eine Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen. Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu b) und c) übersteigen jährlich jeweils nicht 2.148 €; es ist daher der Durchschnittsbetrag festzustellen. Der Durchschnittsbetrag beträgt 150 € monatlich; er übersteigt hiernach 1.752 € jährlich und kommt deshalb als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Der Pauschalbesteuerung sind also in allen Fällen die tatsächlichen Leistungen zugrunde zu legen. Der Arbeitgeber kann dabei

in den Fällen zu a)

im 1. bis 7. Monat je 250 € und im 8. Monat noch 2 € oder monatlich je 146 €,

in den Fällen zu b)

im 1. bis 10. Monat je 175 € und im 11. Monat noch 2 € oder monatlich je 146 €,

in den Fällen zu c)

monatlich je 125 €

pauschal versteuern.

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer

Gleich lautende Ländererlasse vom 08.08.2016 (BStBl I S. 773)

Mindesttodesfallschutz

  • R 40b.1 Abs. 2
  • BMF vom 22.08.2002 (BStBl I S. 827), Rdnr. 23-30

Negative pauschale Lohnsteuer

Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen (>BFH vom 28.04.2016 - BStBl II S. 898); bei Rückzahlung pauschal versteuerter Leistungen >R 40b.1 Abs. 13 ff.

Rückdeckungsversicherung

  • R 40b.1 Abs. 3
  • Verzichtet der frühere Arbeitnehmer auf seine Rechte aus einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, tritt im Gegenzug der Arbeitgeber sämtliche Rechte aus der zur Absicherung der Versorgungszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den vom Arbeitnehmer nunmehr getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner ab und zahlt die Versicherung daraufhin das angesammelte Kapital an den Ehegatten/Lebenspartner aus, beinhaltet dies einen den früheren Arbeitnehmer bereichernden Lohnzufluss (>BFH vom 09.10.2002 - BStBl II S. 884).
  • Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn (>BFH vom 05.07.2012 - BStBl II 2013 S. 190).

Rückzahlung von Arbeitslohn

  • Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers führt wegen des Ersatzanspruchs nicht zu einer Arbeitslohnrückzahlung (>BFH vom 05.07.2007 - BStBl II S. 774).
  • R 40b.1 Abs. 13 ff. und >Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL

Verhältnis von § 3 Nr. 63 und § 40b

>BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 85 ff.

Vervielfältigungsregelung

Die Beendigung des Dienstverhältnisses i. S. d. § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht (>BFH vom 30.10.2008 - BStBl II 2009 S. 162).

Wahlrecht

BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050), Rn. 93

Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung

Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (>BFH vom 10.06.1988 - BStBl II S. 981).

Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 40b n. F.

BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050), Rn. 83-84




Stand: 2023





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