§ Lohnsteuerrichtlinien - R 9.11(5)
R 9.11(5) Notwendige Mehraufwendungen
(5)
1Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:
2Führt der Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, kann er wählen, ob er die nach Satz 1 in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten nach R 9.10 geltend machen will.
3Der Arbeitnehmer kann das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kj. nur einmal ausüben.
4Hat der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mit dem nach R 8.1 Abs. 5 und 6 maßgebenden Wert zu kürzen.
Stand: 2023