Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
- Abgrenzung des Arbeitslohns von den Einnahmen aus Kapitalvermögen >BFH vom 31.10.1989 (BStBl II 1990 S. 532)
- Zahlungen im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Hofübergabe sind kein Arbeitslohn, sondern Einkünfte nach § 22 Nr. 3 (>BFH vom 08.05.2008 - BStBl II S. 868).
- Abgrenzung von Arbeitslohn und privater Vermögensebene bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer >BFH vom 19.06.2008 (BStBl II S. 826)
- Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen des Arbeitgebers >BFH vom 17.06.2009 (BStBl II 2010 S. 69) und BFH vom 04.10.2016 (BStBl II 2017 S. 790)
- Veräußerungsverluste aus einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers sind keine negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn es an einem Veranlassungszusammenhang zum Dienstverhältnis mangelt (>BFH vom 17.09.2009 - BStBl II 2010 S. 198).
- Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen >BFH vom 30.06.2011 (BStBl II S. 948)
- Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und gewerblichen Einkünften eines Fußballspielers >BFH vom 22.02.2012 (BStBl II S. 511)
- Abgrenzung zwischen einer verdeckten Gewinnausschüttung und Arbeitslohn bei vertragswidriger Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft >BMF vom 03.04.2012 (BStBl I S. 478)
- Abgrenzung des Arbeitslohns von den Einnahmen aus Kapitalvermögen beim Rückverkauf von Genussrechten im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses >BFH vom 05.11.2013 (BStBl II 2014 S. 275)
- Aufteilung einer Zahlung in Arbeitslohn und sonstige Einkünfte >BFH vom 11.07.2017 (BStBl II 2018 S. 86)
Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff
Welche Einnahmen zum Arbeitslohn gehören, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und § 2 LStDV sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden. Danach sind Arbeitslohn grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (>BFH vom 24.09.2013 - BStBl II 2014 S. 124). Eine solche Gegenleistung liegt nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (>BFH vom 23.10.1992 - BStBl II 1993 S. 303). Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn sich andere Ursachen für die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen (>BFH vom 20.05.2010 - BStBl II S. 1069).
Ebenfalls keine Gegenleistung sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung (>BFH vom 14.11.2013 - BStBl II 2014 S. 278). Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie zum Beispiel Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (>BFH vom 24.09.2013 - BStBl II 2014 S. 124 und die dort zitierte Rechtsprechung). Im Ergebnis handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen (>BFH vom 02.02.1990 - BStBl II S. 472). Gemeint sind Fälle, z. B. in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne dass der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt (>BFH vom 25.07.1986 - BStBl II S. 868).
Beispiele:
Zum Arbeitslohn gehören
- der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten), wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer oder einem Dritten für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt wird (>BFH vom 07.05.2014 - BStBl II S. 904),
- die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber (>BFH vom 01.10.2020 - BStBl II 2021 S. 352),
- die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge einer angestellten Rechtsanwältin zum deutschen Anwaltverein (>BFH vom 12.02.2009 - BStBl II S. 462),
- Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung), wenn der Arbeitnehmer hierdurch einen eigenen Anspruch gegen einen Dritten erwirbt (>BFH vom 16.01.2007 - BStBl II S. 579),
- die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (>BFH vom 26.07.2007 - BStBl II S. 892). Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur i. H. d. übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt (>BFH vom 01.10.2020 - BStBl II 2021 S. 352 und 356),
- der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers, selbst wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert (>BFH vom 15.03.2018 - BStBl II S. 550); zur Bewertung >H 8.1 (1-4) GmbH-Anteile. Gleiches gilt für den verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird (>BFH vom 26.06.2014 - BStBl II S. 864) sowie den verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert (>BFH vom 01.09.2016 - BStBl II 2017 S. 69),
- die vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeit verhängt worden sind (>BFH vom 14.11.2013 - BStBl II 2014 S. 278),
- die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (>BFH vom 29.01.2009 - BStBl II 2010 S. 1067),
- Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält (>BFH vom 14.06.2016 - BStBl II S. 901),
- der Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf eine erdiente und werthaltige Pensionsanwartschaft i. H. d. Teilwerts, soweit mit dem Verzicht eine verdeckte Einlage erbracht wird (>BFH vom 09.06.1997 - BStBl II 1998 S. 307 und BFH vom 23.08.2017 - BStBl II 2018 S. 208),
- die vom Arbeitgeber übernommenen Geldbußen und Geldauflagen bei nicht ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse (>BFH vom 22.07.2008 - BStBl II 2009 S. 151),
- die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Golfclub (>BFH vom 21.03.2013 - BStBl II S. 700); zur Abgrenzung >BFH vom 17.07.2014 (BStBl II 2015 S. 41),
- Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (>BFH vom 14.04.2011 - BStBl II S. 767),
- die vom Arbeitgeber übernommenen Kammerbeiträge für Geschäftsführer von Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaften (>BFH vom 17.01.2008 - BStBl II S. 378),
- die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertiger Kleidungsstücke durch den Arbeitgeber (>BFH vom 11.04.2006 - BStBl II S. 691), soweit es sich nicht um typische Berufskleidung handelt >R 3.31 Abs. 1; zum überwiegend eigenbetrieblichen Interesse bei Überlassung einheitlicher Kleidung >BFH vom 22.06.2006 (BStBl II S. 915),
- monatliche Zahlungen nach einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile (>BFH vom 20.07.2010 - BStBl II 2011 S. 218); Entsprechendes gilt für den Zuschuss einer Beschäftigungsgesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld (>BFH vom 12.03.2019 - BStBl II S. 574),
- die innerhalb eines Dienstverhältnisses erzielten Liquidationseinnahmen eines angestellten Chefarztes aus einem eingeräumten Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (>BFH vom 05.10.2005 - BStBl II 2006 S. 94),
- Lohnsteuerbeträge, soweit sie vom Arbeitgeber übernommen werden und kein Fall des § 40 Abs. 3 vorliegt (>BFH vom 28.02.1992 - BStBl II S. 733). Bei den ohne entsprechende Nettolohnvereinbarung übernommenen Lohnsteuerbeträgen handelt es sich um Arbeitslohn des Kj., in dem sie entrichtet worden sind und der Arbeitgeber auf den Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitnehmer verzichtet (>BFH vom 29.10.1993 - BStBl II 1994 S. 197). Entsprechendes gilt für übernommene Kirchensteuerbeträge sowie für vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldete und an das Finanzamt endgültig abgeführte Lohnsteuerbeträge (>BFH vom 17.06.2009 - BStBl II 2010 S. 72),
- vom Arbeitgeber nachträglich an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer für zunächst als steuerfrei behandelten Arbeitslohn (>BFH vom 29.11.2000 - BStBl II 2001 S. 195),
- freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (>BFH vom 10.03.2015 - BStBl II S. 767),
- von einem Dritten verliehene Preise, die den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben und nicht eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellen (>BFH vom 23.04.2009 - BStBl II S. 668),
- die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Regenerationskur; keine Aufteilung einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung (>BFH vom 11.03.2010 - BStBl II S. 763),
- geldwerte Vorteile anlässlich von Reisen (>H 19.7),
- Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt (>BFH vom 24.09.2013 - BStBl II 2014 S. 124),
- Überschüsse aus dem Rückverkauf der vom Arbeitgeber erworbenen Genussrechte, wenn der Arbeitnehmer sie nur an den Arbeitgeber veräußern kann (>BFH vom 05.11.2013 - BStBl II 2014 S. 275),
- Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen (>R 8.1 und 8.2),
- der Erlass einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers (>BFH vom 27.03.1992 - BStBl II S. 837), siehe auch H 8.1 (9-10) Verzicht auf Schadensersatz,
- Aufwendungen des Arbeitgebers für eine "Sensibilisierungswoche" der Arbeitnehmer (>BFH vom 21.11.2018 - BStBl II 2019 S. 404),
- Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen bei abstrakter berufsbedingter Gefährdung (>BFH vom 05.04.2006 - BStBl II S. 541); >aber BMF vom 30.06.1997 (BStBl I S. 696),
- vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten >BMF vom 22.04.2020 (BStBl I S. 483), Rdnr. 303; anders aber bei Steuerberatungskosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung >BMF vom 22.04.2020 (BStBl I S. 483), Rdnr. 303a,
- Surrogatleistungen des Arbeitgebers aufgrund des Wegfalls von Ansprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (>BFH vom 07.05.2009 - BStBl II 2010 S. 130),
- die vom Arbeitgeber übernommenen festen und laufenden Kosten für einen Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers oder für ein Mobiltelefon, soweit kein betriebliches Gerät genutzt wird (>R 3.45), es sich nicht um Auslagenersatz nach R 3.50 handelt und die Telefonkosten nicht zu den Reisenebenkosten (>R 9.8), Umzugskosten (>R 9.9) oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (>R 9.11) gehören,
- die Nutzung vom Arbeitgeber gemieteter Tennis- und Squashplätzen (>BFH vom 27.09.1996 - BStBl II 1997 S. 146),
- Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (>BFH vom 07.05.2009 - BStBl II 2010 S. 194),
- ggf. Beiträge für eine und Leistungen aus einer Unfallversicherung (>BMF vom 28.10.2009 - BStBl I S. 1275),
- Leistungen aus Unterstützungskassen (>BFH vom 28.03.1958 - BStBl III S. 268), soweit sie nicht nach R 3.11 Abs. 2 steuerfrei sind,
- Vermittlungsprovisionen (>R 19.4),
- Verzinsungen von Genussrechten, wenn die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt ist und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wird (>BFH vom 21.10.2014 - BStBl II 2015 S. 593),
- Ausgleichszahlungen, die der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen erhält, wenn ein im Blockmodell geführtes Altersteizeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet wird (>BFH vom 15.12.2011 - BStBl II 2012 S. 415).
Nicht zum Arbeitslohn gehören
- Aufmerksamkeiten (>R 19.6),
- Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat (§ 3 Nr. 62), es sei denn, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat (>BFH vom 29.10.1993 - BStBl II 1994 S. 194 und vom 13.09.2007 - BStBl II 2008 S. 58),
- Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (>BFH vom 19.11.2015 - BStBl II 2016 S. 301 zur Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses, >BFH vom 19.11.2015 - BStBl II 2016 S. 303 zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH und >BFH vom 10.03.2016 - BStBl II S. 621 zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR),
- Beiträge des Bundes nach § 15 FELEG (>BFH vom 14.04.2005 - BStBl II S. 569),
- Fort- oder Weiterbildungsleistungen (>R 19.7),
- Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerliche Kleidung, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht bzw. kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzunehmen ist (>BFH vom 22.06.2006 - BStBl II S. 915); zur Überlassung hochwertiger Kleidung >BFH vom 11.04.2006 (BStBl II S. 691),
- Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch und Badeanlagen; sie werden der Belegschaft als Gesamtheit und damit in überwiegendem betrieblichen Interesse zugewendet (>BFH vom 25.07.1986 - BStBl II S. 868),
- Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird (>BFH vom 30.05.2001 - BStBl II S. 671),
- Mietzahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmers, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers in vorrangigem Interesse des Arbeitgebers erfolgt (>BMF vom 18.04.2019 - BStBl I S. 461),
- Nutzungsentgelt für eine dem Arbeitgeber überlassene eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird (>BFH vom 07.06.2002 - BStBl II S. 829),
- Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt (>BFH vom 26.07.2012 - BStBl II 2013 S. 402 zu Mitarbeiterrabatten in der Automobilbranche und BFH vom 10.04.2014 - BStBl II 2015 S. 191 zu Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen),
- übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung im Zusammenhang mit einem runden Geburtstag des Arbeitnehmers im Rahmen des R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR; zur Abgrenzung einer betrieblichen Veranstaltung von einem privaten Fest des Arbeitnehmers >BFH vom 28.01.2003 (BStBl II S. 724),
- Schadensersatzleistungen, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (>BFH vom 20.09.1996 - BStBl II 1997 S. 144 und BFH vom 25.04.2018 - BStBl II S. 600); zur Aufteilung einer einheitlichen Zahlung in Arbeitslohn und Schadensersatz >BFH vom 09.01.2018 (BStBl II S. 582),
- Steuerberatungskosten, die der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers übernimmt (>BMF vom 22.04.2020 - BStBl I S. 483, Rdnr. 303a f.),
- Vergütungen eines Sportvereins an Amateursportler, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (>BFH vom 23.10.1992 - BStBl II 1993 S. 303),
- Vergütungen für Sanitätshelfer des DRK, wenn sie als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen regelmäßig nur unwesentlich übersteigen (>BFH vom 04.08.1994 - BStBl II S. 944),
- vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge (>BFH vom 13.11.2012 - BStBl II 2013 S. 929),
- vom Arbeitgeber gezahlte Verwarnungsgelder, die er gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG (Halterhaftung) als eigene Schuld leistet (>BFH vom 13.08.2020 - BStBl II 2021 S. 103),
- Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter >BFH vom 17.09.1982 (BStBl II 1983 S. 39),
- Zuwendungen aus persönlichem Anlass (>R 19.6).
Steuerfrei sind
- die Leistungen nach dem AltTZG nach § 3 Nr. 28 (>R 3.28),
- Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 (>R 3.12) und Einnahmen bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 und 26a (>R 3.26),
- durchlaufende Gelder und Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 (>R 3.50),
- Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden nach § 3 Nr. 11 (>R 3.11),
- der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Berufskleidung sowie die Barablösung des Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung nach § 3 Nr. 31 (>R 3.31),
- die Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach § 3 Nr. 13 und 16 (>R 3.13, 3.16 und 9.11),
- Arbeitgeberleistungen für Fahrten i. S. d. § 3 Nr. 15,
- Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach § 3 Nr. 34a,
- die Maßnahmen der Gesundheitsförderung bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 34,
- der Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 (>R 3.64),
- Leistungen des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern nach § 3 Nr. 33 (>R 3.33),
- der Ersatz von Reisekosten nach § 3 Nr. 13 und 16 (>R 3.13, 3.16 und 9.4 bis 9.8),
- die betrieblich notwendige Sammelbeförderung des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 32 (>R 3.32),
- Studienbeihilfen und Stipendien nach § 3 Nr. 11 und 44 (>R 4.1 und R 3.44 EStR ),
- vom Arbeitgeber nach R 3.50 Abs. 2 ersetzte Aufwendungen für Telekommunikation,
- geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher PC und Datenverarbeitungsgeräte nach § 3 Nr. 45 (>R 3.45),
- Trinkgelder nach § 3 Nr. 51,
- der Ersatz von Umzugskosten nach § 3 Nr. 13 und 16 (>R 3.13, 3.16 und 9.9),
- der Ersatz von Unterkunftskosten sowie die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung einer Unterkunft nach
§ 3 Nr. 13 (>R 3.13),
§ 3 Nr. 16 (>R 9.7 und 9.11), - der Ersatz von Verpflegungskosten nach
§ 3 Nr. 4 Buchst. c (>R 3.4),
§ 3 Nr. 12 (>R 3.12),
§ 3 Nr. 13 (>R 3.13),
§ 3 Nr. 16 (>R 9.6 und 9.11),
§ 3 Nr. 26 (>R 3.26), - Werkzeuggeld nach § 3 Nr. 30 (>R 3.30),
- Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und gleichgestellte Zuschüsse nach § 3 Nr. 62 (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV und R 3.62),
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b (>R 3b).
Gehaltsverzicht
>R 3.33 und 38.2
Lohnverwendungsabrede
Arbeitslohn fließt nicht nur dadurch zu, dass der Arbeitgeber den Lohn auszahlt oder überweist, sondern auch dadurch, dass der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede (eine konstitutive Verwendungsauflage) erfüllt. Keinen Lohn erhält der Arbeitnehmer hingegen dann, wenn der Arbeitnehmer auf Lohn verzichtet und keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft (>BFH vom 23.09.1998 - BStBl II 1999 S. 98).
Lohnzahlung durch Dritte
Die Zuwendung eines Dritten kann Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (>BFH vom 28.02.2013 - BStBl II S. 642). Bei Zuflüssen von dritter Seite können die Einnahmen insbesondere dann Ertrag der nichtselbständigen Arbeit sein, wenn sie
- aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber beruhen (>BFH vom 28.03.1958 - BStBl III S. 268 und vom 27.01.1961 - BStBl III S. 167 zu Leistungen aus einer Unterstützungskasse),
- aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder geschäftlicher Beziehungen des Dritten zum Arbeitgeber gewährt werden (>BFH vom 21.02.1986 - BStBl II S. 768 zur unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter verbundener Unternehmen und vom 01.09.2016 - BStBl II 2017 S. 69 zum verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH),
- dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen (>BFH vom 19.08.2004 - BStBl II S. 1076 zur Wohnungsüberlassung).
- >H 38.4 (Lohnzahlung durch Dritte)
Negativer Arbeitslohn
Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor (>BFH vom 17.09.2009 - BStBl II 2010 S. 299).
Pensionszusage, Ablösung
Anhang 2 V
Anhang 2 III
>BMF vom 04.07.2017 (BStBl I S. 883); zur Übertragung der betrieblichen Altersversorgung >§ 3 Nr. 55, Nr. 65 und Nr. 66 und BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 53 ff.
Rabattgewährung durch Dritte
>BMF vom 20.01.2015 (BStBl I S. 143)
Rückzahlung von Arbeitslohn
Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt. Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis darf aber nicht beendet worden sein (>BFH vom 10.08.2010 - BStBl II S. 1074 zum fehlgeschlagenen Grundstückserwerb vom Arbeitgeber).
>H 11
Zinsen
Soweit die Arbeitnehmer von Kreditinstituten und ihre Angehörigen auf ihre Einlagen beim Arbeitgeber höhere Zinsen erhalten als betriebsfremde Anleger, sind die zusätzlichen Zinsen durch das Dienstverhältnis veranlasst und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Zusatzzins als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt wird, sofern der dem Arbeitnehmer und seinen Angehörigen eingeräumte Zinssatz nicht mehr als 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz liegt, den die kontoführende Stelle des Arbeitgebers betriebsfremden Anlegern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (>BMF vom 02.03.1990 - BStBl I S. 141).
Zufluss von Arbeitslohn
>R 38.2
Zum Lohnsteuerabzug
>R 38.4
Stand: 2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss