§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.6
Sie sind hier.
§ 3 Nr. 6 ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.01.1997 - BStBl II S. 358).
Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG ist ein Bezug, der aufgrund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 steuerbefreit ist (>BFH vom 29.05.2008 - BStBl II 2009 S. 150).
Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 steuerbefreit ist (>BFH vom 16.01.1998 - BStBl II S. 303).
Stand: 2023