Lohnsteuerrichtlinien H 3.12 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.12


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H 3.12 Hinweis

Allgemeines zu § 3 Nr. 12 Satz 2

Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (>H 3.11) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten (>BFH vom 03.12.1982 - BStBl II 1983 S. 219). Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. Aufwandsentschädigungen können nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die im Rahmen des öffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen (>BFH vom 15.03.1968 - BStBl II S. 437, vom 01.04.1971 - BStBl II S. 519 und vom 27.02.1976 - BStBl II S. 418).

Beamte bei Postunternehmen

>§ 3 Nr. 35

Begriff der Aufwandsentschädigung

  • Zur Abgeltung von Werbungskosten/Betriebsausgaben >BFH vom 09.07.1992 (BStBl II 1993 S. 50) und vom 29.11.2006 (BStBl II 2007 S. 308)
  • Zur Prüfung dieser Voraussetzung durch das Finanzamt >BFH vom 03.08.1962 (BStBl III S. 425) und vom 09.06.1989 (BStBl II 1990 S. 121 und S. 123)

Daseinsvorsorge

Beispiel:
Ein kirchlicher Verein erbringt Pflegeleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
Die den Pflegekräften gewährten Entschädigungen sind nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 steuerbefreit, da Pflegeleistungen zur Daseinsvorsorge gehören; ggf. kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a in Betracht kommen.

Entschädigungen für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV

Die den ehrenamtlich tätigen Versichertenberatern und Mitgliedern eines Widerspruchsausschusses gewährten Entschädigungen für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sind nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 steuerfrei (>BFH vom 03.07.2018 - BStBl II S. 715).

Fiskalische Verwaltung

Keine öffentlichen Dienste i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 leisten Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (>BFH vom 13.08.1971 - BStBl II S. 818, vom 09.05.1974 - BStBl II S. 631 und vom 31.01.1975 - BStBl II S. 563). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit für die juristische Person des öffentlichen Rechts ausschl. oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben

  1. in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  2. in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht.

Ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, beurteilt sich nach dem Körperschaftsteuerrecht (§ 4 KStG und R 4.1 KStR 2022). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb gewerblicher Art von der Körperschaftsteuer befreit ist. Zu den Betrieben gewerblicher Art in diesem Sinne gehören insbesondere die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (>BFH vom 19.01.1990 - BStBl II S. 679), dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, sowie die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen (>BFH vom 13.08.1971 - BStBl II S. 818).

Öffentliche Dienste

Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eines Versorgungswerks leisten öffentliche Dienste i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisungen auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet (>BFH vom 27.08.2013 - BStBl II 2014 S. 248).

Öffentliche Kassen

>H 3.11

Steuerlicher Aufwand

Zur Voraussetzung der Abgeltung steuerlich zu berücksichtigender Werbungskosten/Betriebsausgaben >BFH vom 03.08.1962 (BStBl III S. 425), vom 09.06.1989 (BStBl II 1990 S. 121 und S. 123), vom 09.07.1992 (BStBl II 1993 S. 50) und vom 29.11.2006 (BStBl II 2007 S. 308)

Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge

Beispiel:
Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 01.01. bis 31.05. werden folgende Aufwandsentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 gezahlt:
Januar 275 €, Februar 75 €, März 205 €, April 325 €, Mai 500 €; Zeitaufwand wird nicht vergütet. Für den Lohnsteuerabzug können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge von 250 € wie folgt mit den steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der anderen Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit verrechnet werden:

Gezahlte Aufwands-entschädigungSteuerliche Behandlung nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3Steuerliche Behandlung bei Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge
Steuerfrei sind:Steuer-pflichtig sind:Steuerfreier Höchstbetrag:Steuerpflichtig sind:
Januar275 €250 €25 €250 €25 €
Februar75 €75 €0 €2x250 €
= 500 €
0 €
(275 + 75 - 500), Aufrollung des Januar
März205 €205 €0 €3x250 €
= 750 €
0 €
(275 + 75 + 205 - 750)
April325 €250 €75 €4x250 €
= 1.000 €
0 €
(275 + 75 + 205 + 325 - 1.000)
Mai500 €250 €250 €5x250 €
= 1.250 €
130 €
(275 + 75 + 205 + 325 + 500 - 1.250)
Summe1.380 €1.030 €350 €5x250 €
= 1.250 €
130 €

Bei Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist im Februar der Lohnsteuereinbehalt für den Monat Januar zu korrigieren.

Werbungskostenabzug bei Dienstaufwandsentschädigungen

Sollen steuerfrei gewährte Dienstaufwandsentschädigungen den gesamten beruflich veranlassten Aufwand ersetzen, können Werbungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die Entschädigung übersteigen. Dies gilt auch für die nicht durch die steuerfreie Reisekostenvergütung nach § 3 Nr. 13 abgegoltenen Reisekosten, wenn auch diese durch die Dienstaufwandsentschädigung abgegolten werden (>BFH vom 19.10.2016 - BStBl II 2017 S. 345).


Stand: 2023





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