Lohnsteuerrichtlinien H 9.5 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 9.5


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H 9.5 Hinweis

Allgemeines

>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 36 ff.

  • Als Reisekosten können die Aufwendungen für folgende Fahrten angesetzt werden:

    1. Fahrten zwischen Wohnung oder erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft i. S. d. Nummer 3 einschl. sämtlicher Zwischenheimfahrten (>BFH vom 17.12.1976 - BStBl II 1977 S. 294 und vom 24.04.1992 - BStBl II S. 664); zur Abgrenzung dieser Fahrten von den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte >H 9.10 (Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt, Fahrtkosten),
    2. innerhalb desselben Dienstverhältnisses Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4) und
    3. Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte (>BFH vom 17.12.1976 - BStBl II 1977 S. 294).

  • Nicht als Reisekosten, sondern mit der Entfernungspauschale sind die Aufwendungen für folgende Fahrten anzusetzen:

    1. Anhang 25 IIIFahrten von der Wohnung zu einem bestimmten Sammelpunkt >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3, >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 38 ff.
    2. Anhang 25 III Fahrten von der Wohnung zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3, >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.

Einzelnachweis

  • Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, wobei Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung eines Kfz oder den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung die Anschaffungskosten mindern (>BFH vom 14.06.2012 - BStBl II S. 835), sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen (>BFH vom 01.10.1982 - BStBl II 1983 S. 17). Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten z. B. Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen, Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder; diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder ggf. als Reisenebenkosten abziehbar (>H 9.8).
  • Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung zu den Gesamtkosten (BFH vom 05.05.1994 - BStBl II S. 643 und vom 15.04.2010 - BStBl II S. 805).
  • Der AfA ist bei Kfz i. d. R. eine Nutzungsdauer von 6 Jahren zugrunde zu legen. Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Bei Kfz, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs zu schätzen (>BMF vom 15.12.2000 - BStBl I S. 1532).
  • Ein Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten ist möglich. Der nicht nachgewiesene Teil der Kosten kann geschätzt werden. Dabei ist von den für den Stpfl. ungünstigsten Umständen auszugehen (>BFH vom 07.04.1992 - BStBl II S. 854).

Anhang 24 VIII

  • Nicht zu den Gesamtkosten gehören die nach § 3 Nr. 46 steuerfreien Vorteile sowie die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse (>BMF vom 29.09.2020 - BStBl I S. 972, Rdnr. 33).

Pauschale Kilometersätze

  • >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 37

  • Die pauschalen Kilometersätze können aus Vereinfachungsgründen auch dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält (>BMF vom 29.09.2020 - BStBl I S. 972, Rdnr. 32).

  • Neben den pauschalen Kilometersätzen (>BMF vom 25.11.2000 - BStBl I S. 1228, Rz. 37) können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß (>BFH vom 17.10.1973 - BStBl II 1974 S. 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung und Aufwendungen infolge eines Schadens, der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstanden ist (>BFH vom 25.05.1992 - BStBl II 1993 S. 44); dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen.
  • Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhängen, wie z. B. Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung, sind keine außergewöhnlichen Kosten (>BFH vom 21.06.1991 - BStBl II S. 814 und vom 08.11.1991 - BStBl II 1992 S. 204). Mit den pauschalen Kilometersätzen ist auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15.04.2010 - BStBl II S. 805).
  • Dienstreise-Kaskoversicherung >BMF vom 09.09.2015 (BStBl I S. 734):
    Seit dem 01.01.2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kfz im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kfz des Arbeitnehmers abgeschlossen hat. Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27.06.1991 (BStBl II 1992 S. 365) ergangene BMF-Schreiben vom 31.03.1992 (BStBl I S. 270) "Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kfz des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz" wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz abgeschlossen, führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (>BFH vom 27.06.1991 - BStBl II 1992 S. 365 - 1. Leitsatz).

Werbungskostenabzug und Erstattung durch den Arbeitgeber

  • Die als Reisekosten erfassten Fahrtkosten können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c ).
  • Die Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 steuerfrei, soweit höchstens die als Werbungskosten abziehbaren Beträge erstattet werden (>BFH vom 21.06.1991 - BStBl II S. 814).
  • Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus (>BFH vom 11.05.2005 - BStBl II S. 785).
  • Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehegatten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehegatten/Lebenspartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehegatten/Lebenspartners i. d. R. nicht als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 22.10.2015 - BStBl II 2016 S. 179).




Stand: 2023





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