Lohnsteuerrichtlinien R 9.11(1) Doppelte Haushaltsführung

§ Lohnsteuerrichtlinien - R 9.11(1)


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R 9.11(1) Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung


(1) 1Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung); die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist.


Stand: 2023





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