§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.58
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Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i. S. d. § 3 Nr. 58 (>BFH vom 03.07.2019 - BStBl II 2020 S. 241).
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind (>BFH vom 03.07.2019 - BStBl II 2020 S. 241).
Stand: 2023