Lohnsteuerrichtlinien H 3.58 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.58


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H 3.58 Hinweis

Öffentliche Haushalte

Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i. S. d. § 3 Nr. 58 (>BFH vom 03.07.2019 - BStBl II 2020 S. 241).

Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind (>BFH vom 03.07.2019 - BStBl II 2020 S. 241).


Stand: 2023





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