Lohnsteuerrichtlinien H 3.45 Hinweis
§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.45
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Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45) verletzt nicht den Gleichheitssatz (>BFH vom 21.06.2006 - BStBl II S. 715).
Der Arbeitgeber least einen PC und überlässt dieses Gerät dem Arbeitnehmer zur ausschl. privaten Nutzung. Gegenüber dem Leasinggeber schuldet der Arbeitgeber die Leasingraten. In entsprechender Höhe wird eine Herabsetzung des Bruttogehalts vereinbart (Gehaltsumwandlung).
Da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält, ist die Herabsetzung des Bruttogehalts im Wege der Gehaltsumwandlung anzuerkennen; die Vereinbarung einer etwaigen Rückfallklausel/Ausstiegsklausel steht der Anerkennung nicht entgegen.
Der Arbeitgeber "kauft" vom Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von z. B. 1 € und stellt es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem "Kauf" vom Arbeitgeber übernommen.
Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 kommt nicht in Betracht, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt.