Lohnsteuerrichtlinien R 38.5 Lohnsteuerabzug durch Dritte

§ Lohnsteuerrichtlinien - R 38.5


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R 38.5 Lohnsteuerabzug durch Dritte

Lohnsteuerabzug durch Dritte

1Die Übertragung der Arbeitgeberpflichten nach § 38 Abs. 3a Satz 2 ff. EStG auf einen Dritten kann vom Finanzamt auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. 2Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Dritte für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt.


Stand: 2023





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