Lohnsteuerrichtlinien H 38.1 Lohnsteuerabzug

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 38.1


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H 38.1 Lohnsteuerabzug

Lohnsteuerabzug

  • Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung
    Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht - auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung - befreit werden (>BFH vom 08.02.1957 - BStBl III S. 329).
  • Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt
    Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24.11.1961 - BStBl III 1962 S. 37).
  • Unzutreffender Steuerabzug
    Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13.12.2007 - BStBl II 2008 S. 434).
  • Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung
    Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (>BFH vom 09.10.2002 - BStBl II S. 884).




Stand: 2023





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H 38.1 Lohnsteuerabzug-Haftung