Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht - auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung - befreit werden (>BFH vom 08.02.1957 - BStBl III S. 329).
Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24.11.1961 - BStBl III 1962 S. 37).
Unzutreffender Steuerabzug Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13.12.2007 - BStBl II 2008 S. 434).
Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (>BFH vom 09.10.2002 - BStBl II S. 884).