H 39b.6 Hinweis
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 01.01. bis 31.03., | |
Arbeitslohn | 8.400 € |
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 01.05. bis 30.06., | |
Arbeitslohn | 4.200 € |
Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 01.07. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.08. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zzgl. eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 01.12. Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (8.400 € + 4.200 €) |
12.600 € |
Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) |
5.300 € |
Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) |
11.200 € |
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29.100 € |
Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (5 x 2.800 €) |
14.000 € |
Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) |
5.300 € |
Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) |
11.200 € |
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30.500 € |
Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. von (2 x 2.300 €) | 4.600,00 € |
gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 01.03. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) | 9.000,00 € |
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit | 13.600,00 € |
Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (§ 39b Abs. 3 Satz 3): | |
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Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit | |
(13.600 € ./. 2.480,60 €) | 11.119,40 € |
Von dem sonstigen Bezug von | 5.000,00 € |
ist der Altersentlastungsbetrag von 13,6 %, |
(13,6 % von 5.000 € = 680 €, höchstens 646 € abzgl. 625,60 €) | 20,40 € |
Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit | 4.979,60 € |
Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschl. des sonstigen Bezugs beträgt somit | |
(11.119,40 € + 4.979,60 €) | 16.099,00 € |
darauf entfallende Lohnsteuer | |||||
Jahresarbeitslohn | 40.000 € | 9.000 € | |||
zzgl. Weihnachtsgeld | 3.000 € |
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43.000 € | 10.000 € | = | LSt auf das Weihnachtsgeld |
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zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung |
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= | 43.500 € | 10.150 € | = | LSt auf 1/5 der Jubiläumszuwendung | |
= 150 € x 5 | 750 € | ||||
LSt auf beide sonstigen Bezüge = |
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Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln: | |
Jahresarbeitslohn | 78.000 € |
abzgl. Freibetrag | 80.000 € |
| ./. 2.000 € |
zzgl. Abfindung | 62.000 € |
Zwischensumme | 60.000 € |
davon 1/5 | 12.000 € |
darauf entfallende Lohnsteuer | 200 € |
Lohnsteuer auf die Abfindung (5 x 200 €) | 1.000 € |
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj. zugeflossen sind, als in dem Kj. bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese Regelung ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar (>BFH vom 24.08.2017 - BStBl II 2018 S. 72).
Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kj. zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (>BFH vom 25.08.2009 - BStBl II 2010 S. 150).
Stand: 2023