Lohnsteuerrichtlinien H 39b.6 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 39b.6


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H 39b.6 Hinweis

Beispiele:

  1. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes
    Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:

    1. Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 01.01. bis 31.03.,

      Arbeitslohn

      8.400 €

    2. Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 01.05. bis 30.06.,

      Arbeitslohn

      4.200 €

Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 01.07. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.08. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zzgl. eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 01.12. Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:

Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (8.400 € + 4.200 €)

12.600 €

Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €)

5.300 €

Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €)

11.200 €

29.100 €

Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

Abwandlung 1:
Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:

Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (5 x 2.800 €)

14.000 €

Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €)

5.300 €

Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €)

11.200 €

30.500 €

Abwandlung 2:
Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.

  1. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug
    Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65-jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kj.) von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.02.2023 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 01.03.2023 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.
    Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:


    1. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. von (2 x 2.300 €)

      4.600,00 €

      gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 01.03. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €)

      9.000,00 €

      Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit

      13.600,00 €


    2. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (§ 39b Abs. 3 Satz 3):

      1. der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge
        (13,6 % von 10.800 € ) = 1.468,80 € höchstens 1.020 €<>

    1.105,00 €

    1. der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags

    1. vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich


  2. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit

    (13.600 € ./. 2.480,60 €)

    11.119,40 €


  3. Von dem sonstigen Bezug von

    5.000,00 €

    ist der Altersentlastungsbetrag von 13,6 %,
    höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 646 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen


  4. (13,6 % von 5.000 € = 680 €, höchstens 646 € abzgl. 625,60 €)

    20,40 €

    Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit

    4.979,60 €


  5. Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschl. des sonstigen Bezugs beträgt somit

    (11.119,40 € + 4.979,60 €)

    16.099,00 €

  • Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs
    Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 € beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) von 3.000 € und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 €, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 einzubehalten ist.
    Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

    darauf entfallende Lohnsteuer

    Jahresarbeitslohn40.000 €

    9.000 €

    zzgl. Weihnachtsgeld

    3.000 €

    43.000 €

    10.000 €

    =

    LSt auf das Weihnachtsgeld


    1.000 €

    zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung


    500 €

    =

    43.500 €

    10.150 €

    =

    LSt auf 1/5 der Jubiläumszuwendung

    = 150 € x 5

    750 €

    LSt auf beide sonstigen Bezüge =


    1.750 €


  • Berechnung der Lohnsteuer bei einem ermäßigt besteuerten sonstigen Bezug im Zusammenspiel mit einem Freibetrag
    Ein Arbeitgeber zahlt seinem ledigen Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 78.000 € beträgt, im Dezember eine steuerpflichtige Abfindung von 62.000 €, von der die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 einzubehalten ist. Das Finanzamt hat einen Freibetrag (Verlust V+V) von 80.000 € festgesetzt.

    Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

    Jahresarbeitslohn

    78.000 €

    abzgl. Freibetrag

    80.000 €

    ./. 2.000 €

    zzgl. Abfindung

    62.000 €

    Zwischensumme

    60.000 €

    davon 1/5

    12.000 €

    darauf entfallende Lohnsteuer

    200 €

    Lohnsteuer auf die Abfindung (5 x 200 €)

    1.000 €

  • Fünftelungsregelung

    • >BMF vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326) geändert durch BMF vom 04.03.2016 (BStBl I S. 277)
    • Die Fünftelungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (>BMF vom 10.01.2000 - BStBl I S. 138).

    • Bei Jubiläumszuwendungen kann der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Zusammenballung unterstellen, wenn die Zuwendung an einen Arbeitnehmer gezahlt wird, der voraussichtlich bis Ende des Kj. nicht aus dem Dienstverhältnis ausscheidet (>BMF vom 10.01.2000 - BStBl I S. 138).

    • Bei Aktienoptionsprogrammen kann die Fünftelungsregelung angewendet werden, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als 12 Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang in einem Kj. ausgeübt worden ist (>BFH vom 18.12.2007 - BStBl II 2008 S. 294).

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

    Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj. zugeflossen sind, als in dem Kj. bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese Regelung ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar (>BFH vom 24.08.2017 - BStBl II 2018 S. 72).

    Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

    >R 34.4 EStR, H 34.4 EStH

    Wechsel der Art der Steuerpflicht

    Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kj. zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (>BFH vom 25.08.2009 - BStBl II 2010 S. 150).




    Stand: 2023





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