R 19.3 Arbeitslohn
(1)
1Arbeitslohn ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.
2Zum Arbeitslohn gehören deshalb auch
(2) Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind u. a. anzusehen
(3)
1Leistungen des Arbeitgebers, mit denen er Werbungskosten des Arbeitnehmers ersetzt, sind nur steuerfrei, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
2Somit sind auch steuerpflichtig
Stand: 2023