R 41a.2 Abführung der Lohnsteuer
1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer in einem Betrag an die Kasse des Betriebsstättenfinanzamts (§ 41 Abs. 2 EStG ) oder an eine von der obersten Finanzbehörde des Landes bestimmte öffentliche Kasse (§ 41a Abs. 3 EStG ) abzuführen.
2Der Arbeitgeber muss mit der Zahlung angeben oder durch sein Kreditinstitut angeben lassen: die Steuernummer, die Bezeichnung der Steuer und den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum.
3Eine Stundung der einzubehaltenden oder einbehaltenen Lohnsteuer ist nicht möglich (§ 222 Satz 3 und 4 AO ).
Stand: 2023