§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.32
Sie sind hier.
Bei steuerfreier Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 ist der Großbuchstabe F anzugeben >BMF-Schreiben zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen
Sammelbeförderung i. S. d. § 3 Nr. 32 ist die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer; sie darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen. Das Vorliegen einer Sammelbeförderung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein (>BFH vom 29.01.2009 - BStBl II 2010 S. 1067).
Stand: 2023