Lohnsteuerrichtlinien R 8.1(3) Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)

§ Lohnsteuerrichtlinien - R 8.1(3)


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R 8.1(3) Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)

Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)


(3) 1Bei der Prüfung der Sachbezugsfreigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b, 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz; für Gutscheine und Geldkarten i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt die Sachbezugsfreigrenze nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG ). 2Für die Feststellung, ob die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden, ggf. um den Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG geminderten Vorteile (>Absatz 6a) zusammenzurechnen, auch soweit hierfür Lohnsteuer nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten worden ist. 3Außer Ansatz bleiben Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 oder Abs. 3, § 3 Nr. 39 oder nach § 19a EStG zu bewerten sind. 4Bei der monatlichen Überlassung einer Zeitfahrkarte oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Sachbezugsfreigrenze anwendbar, soweit nicht § 3 Nr. 15 EStG anwendbar ist.


Stand: 2023





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R 8.1(3) Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)-Haftung