Allgemeines
>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 115 ff.
Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen
Die Erstattung der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei
- aus öffentlichen Kassen in voller Höhe >§ 3 Nr. 13
- bei Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 3 Nr. 16 bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe der maßgebenden Pauschbeträge, d. h. bei Übernachtung im Inland 20 €, bei Übernachtung im Ausland >BMF vom 23.11.2022 (BStBl I S. 1654) ab 01.01.2023
Übernachtungskosten
- Die Übernachtungskosten sind für den Werbungskostenabzug i. d. R. im Einzelnen nachzuweisen. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (>BFH vom 12.09.2001 - BStBl II S. 775).
- Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen nicht anzuwenden (>BFH vom 28.03.2012 - BStBl II S. 926); zu Reisenebenkosten >H 9.8 (LKW-Fahrer).
Stand: 2023
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