Lohnsteuerrichtlinien H 19.9 Hinweis

§ Lohnsteuerrichtlinien - H 19.9


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H 19.9 Hinweis

Erben als Arbeitnehmer

Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV ).

Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben

Beispiel:
Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2023 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 850 € (13,6 % von 4.000 € = 544 € zzgl. 306 €) erhoben. B gibt im Jahr 2024 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €).

Im Jahr 2023 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge

4.000 €

./. Versorgungsfreibetrag

544 €

./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

306 €

lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge

3.150 €

Durch die Weiterleitung im Jahr 2024 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag von 136 € (13,6 % von 1.000 €) zzgl. eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 306 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 558 €. Bei B sind in 2024 negative Einnahmen von 2.592 € (3.150 € ./. 558 €) anzusetzen.


Stand: 2023





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