§ Lohnsteuerrichtlinien - H 19.9
Sie sind hier.
Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV ).
Im Jahr 2023 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge: | ||
Versorgungsbezüge | 4.000 € | |
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./. Versorgungsfreibetrag | 544 € | |
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 306 € | |
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge | 3.150 € |
Durch die Weiterleitung im Jahr 2024 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag von 136 € (13,6 % von 1.000 €) zzgl. eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 306 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 558 €. Bei B sind in 2024 negative Einnahmen von 2.592 € (3.150 € ./. 558 €) anzusetzen.
Stand: 2023