§ 21 SGB 3

§ 21 Sozialgesetzbuch 3 - Träger


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§ 21 SGB 3 - Träger

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.


Stand: 16.08.2023





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