§ 127 SGB 3

§ 127 Sozialgesetzbuch 3 - Teilnahmekosten für Maßnahmen


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Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen

   

§ 127 SGB 3 - Teilnahmekosten für Maßnahmen

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.




Stand: 16.08.2023





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