§ 376 Sozialgesetzbuch 3 - Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
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Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
Stand: 16.08.2023