§ 376 SGB 3

§ 376 Sozialgesetzbuch 3 - Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen


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§ 376 SGB 3 - Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.


Stand: 16.08.2023





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376-SGB 3-Haftung