(1) (weggefallen)
(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen:
- 1.
- Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
- 2.
- Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder
- 3.
- Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.
Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt
§ 180 Absatz 4 entsprechend.
§ 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) (weggefallen)
Stand: 16.08.2023
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