§ 321a SGB 3

§ 321a Sozialgesetzbuch 3 - Verordnungsermächtigung


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Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

   

§ 321a SGB 3 - Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen.


Stand: 16.08.2023





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