§ 171 SGB 3

§ 171 Sozialgesetzbuch 3 - Verfügungen über das Insolvenzgeld


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§ 171 SGB 3 - Verfügungen über das Insolvenzgeld

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.


Stand: 16.08.2023





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