§ 86 SGB 3

§ 86 Sozialgesetzbuch 3 - Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung


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§ 86 SGB 3 - Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.



Stand: 16.08.2023





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