§ 91 Sozialgesetzbuch 3 - Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen
(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.