§ 168 SGB 3
§ 168 Sozialgesetzbuch 3 - Vorschuss
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Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,