§ 388 SGB 3

§ 388 Sozialgesetzbuch 3 - Ernennung der Beamtinnen und Beamten


 ◄     SGB 3     ► 


   

§ 388 SGB 3 - Ernennung der Beamtinnen und Beamten

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.




Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

388-SGB 3-Haftung