§ 365 Sozialgesetzbuch 3 - Stundung von Darlehen
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Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
Stand: 16.08.2023