§ 365 SGB 3

§ 365 Sozialgesetzbuch 3 - Stundung von Darlehen


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§ 365 SGB 3 - Stundung von Darlehen

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.


Stand: 16.08.2023





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