§ 113 Sozialgesetzbuch 3 - Leistungen zur Teilhabe
Sie sind hier.
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.