§ 353 SGB 3

§ 353 Sozialgesetzbuch 3 - Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften


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§ 353 SGB 3 - Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.


Stand: 16.08.2023





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