§ 128 Sozialgesetzbuch 3 - Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
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Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
Stand: 16.08.2023