§ 128 SGB 3

§ 128 Sozialgesetzbuch 3 - Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung


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§ 128 SGB 3 - Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.


Stand: 16.08.2023





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