§ 425 SGB 3

§ 425 Sozialgesetzbuch 3 - Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht


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Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

   

§ 425 SGB 3 - Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht

Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.


Stand: 16.08.2023





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