§ 118 SGB 3

§ 118 Sozialgesetzbuch 3 - Leistungen


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§ 118 SGB 3 - Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.



Stand: 16.08.2023





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