§ 137 Sozialgesetzbuch 3 - Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
Sie sind hier.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.