§ 290 SGB 3

§ 290 Sozialgesetzbuch 3 - Vergütungen


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§ 290 SGB 3 - Vergütungen

Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.


Stand: 16.08.2023





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290-SGB 3-Haftung