§ 129 SGB 3

§ 129 Sozialgesetzbuch 3 - Anordnungsermächtigung


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Vierter Titel Anordnungsermächtigung

   

§ 129 SGB 3 - Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.


Stand: 16.08.2023





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129-SGB 3-Haftung