§ 449 SGB 3

§ 449 Sozialgesetzbuch 3 - Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung


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§ 449 SGB 3 - Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.


Stand: 16.08.2023





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