§ 449 Sozialgesetzbuch 3 - Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Sie sind hier.
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Stand: 16.08.2023