§ 396 SGB 3

§ 396 Sozialgesetzbuch 3 - Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot


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§ 396 SGB 3 - Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken.


Stand: 16.08.2023





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