§ 370 SGB 3

§ 370 Sozialgesetzbuch 3 - Beteiligung an Gesellschaften


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§ 370 SGB 3 - Beteiligung an Gesellschaften

Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.


Stand: 16.08.2023





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