§ 169 SGB 3

§ 169 Sozialgesetzbuch 3 - Anspruchsübergang


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§ 169 SGB 3 - Anspruchsübergang

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.


Stand: 16.08.2023





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169-SGB 3-Haftung