(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
- 1.
- die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
- 2.
- die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,
- 3.
- die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
- 4.
- die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
- 5.
- die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,
- 6.
- die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
- 7.
- die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 8.
- die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
- 9.
- der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,
- 10.
- die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Stand: 16.08.2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss