§ 14 SGB 3

§ 14 Sozialgesetzbuch 3 - Auszubildende


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§ 14 SGB 3 - Auszubildende

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.


Stand: 16.08.2023





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