§ 87 SGB 3

§ 87 Sozialgesetzbuch 3 - Kinderbetreuungskosten


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§ 87 SGB 3 - Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.


Stand: 16.08.2023





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