§ 280 SGB 3

§ 280 Sozialgesetzbuch 3 - Aufgaben


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Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

   

§ 280 SGB 3 - Aufgaben

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie

1.
Statistiken erstellt,
2.
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und
3.
Bericht erstattet.



Stand: 16.08.2023





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